Neufassung Satzung Heimatverein Bad Meinberg e. V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Heimatverein Bad Meinberg e.V.”. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet und die nähere Umgebung des Ortsteils Bad Meinberg der Stadt Horn-Bad Meinberg. Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen und hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg.

  • 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecken der Abgabenordnung, Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Heimat sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes in Verfolgung der Ziele des Lippischen Heimatbundes. Er soll die Bindung zu den Ortsteilen Bad Meinbergs und Umgebung pflegen und fördern. Weiterhin soll der Verein Interesse für Geschichte und Heimatkunde wecken, die heimatlichen Schönheiten der Natur, Bauten und Kulturstätten erschließen und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger aus Bad Meinberg und Umgebung sowie auf Erhaltung, Pflege, Erneuerung des Ortsbildes und der Ortsgestaltung abzielen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

  • durch Schaffung, Pflege und Erhaltung der örtlichen Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen,
  • durch Schutz von Natur und Umwelt,
  • durch kulturelle Veranstaltungen, Informationen, Vorträge und Fahrten sowie
  • durch Erhaltung der Volksbräuche.
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (Einzelmitgliedschaft) und juristische Person (z.B. Vereine, Behörden, Firmen und Organisationen) werden. Dadurch entsteht für die Mitglieder der juristischen Personen keine Einzelmitgliedschaft.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit
  • 5 Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt (Er muss schriftlich erklärt werden und kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.),
  2. durch Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung einer juristischen Person oder
  3. durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden.

Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert ein Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.

  • 6 Mitgliedsbeitrag. Spenden

Der Jahresbeitrag der Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres dauert, fällig. Ist er nicht bis zum 1. Januar bezahlt, kann er auf Kosten des säumigen Mitgliedes durch Nachnahme oder auf andere Weise eingezogen werden.

Der Verein kann Spenden, die dem Vereinszweck dienen, entgegennehmen. Das gilt auch für Spenden von Nichtmitgliedern.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Verein kann einen Beirat bilden. Der Sprecher des Beirates gehört dem Vorstand an.

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich wenigstens einmal statt.
  2. Ihre Aufgaben sind:
  3. den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
  4. den Vorsitzenden, die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
  5. bei Bedarf einen Beirat einzurichten und die Beiratsmitglieder zu wählen,
  6. den Jahresbeitrag der Mitglieder festzusetzen,
  7. über Satzungsänderungen zu beschließen,
  8. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
  9. Sie ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einzuladen. Anträge dazu sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Das Einladungsschreiben enthält die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung.

4.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzen• den, bei dessen Verhinderung vom stv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet.

  1. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich
  3. Jedes Mitglied (ob persönlich oder juristisch) hat bei den Abstimmungen je eine Stimme. Vertretung ist bei der Einzelmitgliedschaft nicht zulässig. Wahlen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein 1/10 der Erschienenen dies beantragt.
  4. Über Themen, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse gefasst werden, wenn 2/3 der Erschienenen dies wegen der Dringlichkeit wünschen.
  5. Über den Verlauf und die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  • 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.

  • 10 Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter und dem Sprecher des Beirates.
  2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung andere Organe zuständig sind
  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen ein. Sind mindestens 4 Vorstandsmitglieder einverstanden, kann in eiligen Fällen die Einladungsfrist verkürzt werden.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.
  5. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu erstellen.
  6. Die laufenden Geschäfte des Vereins erledigt der geschäftsführende Vorstand, dem der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer angehören.
  7. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Eine Vergütung erfolgt nicht. Auslagen werden nur in tatsächlicher Höhe erstattet
  8. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  9. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er leitet die Vorstandssitzungen und nimmt die anderen ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Im Falle der Verhinderung tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen hin nicht nachgewiesen werden.
  • 11 Beirat

Um den Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen, kann ein Beirat eingerichtet werden. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Sprecher. Für die Durchführung von Beiratssitzungen gelten § 10 Nr. 3 bis 5 entsprechend.

  • 12 Kassengeschäfte (Rechnungsprüfung

Die Kassengeschäfte des Vereins führt der Schatzmeister, bei dessen Verhinderung sein

Stellvertreter. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist von zwei Kassenprüfern

(Rechnungsprüfern) festzustellen, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsperiode des Vorstandes zu wählen sind und auf deren Antrag die Mitgliederversammlung dem Schatzmeister Entlastung erteilt.

  • 13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt dann dem Lippischen Heimatbund e.V., Detmold zu.

  • 14 Vereinsregister

Die ursprüngliche Satzung wurde am 20. April 1976, dem Tage der Gründung des Vereins beschlossen und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister am 29. Juni 1976 in Kraft.

Nachtrag

Anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins “1000 Jahre Meinberg” am 09.06.2016 wurde die vorstehende Satzung so einstimmig verabschiedet, bis auf den Punkt nach § 10 Vorstand Nr.9. Hier lautet der Text jetzt wie folgt:

“Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und nimmt die anderen ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Im Fall der Verhinderung tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen werden.